Ladung zur GmbH-Gesellschafterversammlung: Zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 51 Abs. 2, 4 GmbHG
Kommentiert von RA Dr. Nefail Berjasevic, EMBA, LL.M (NYU) / RA Marcel Markovic
OLG München, Urteil vom 09.01.2019 – 7 U 1509/18
Nach Ansicht des OLG München führt der Verstoß gegen die Ladungsvorschriften gem. § 51 Abs. 2, 4 GmbHG zur Nichtigkeit des betreffenden Gesellschafterbeschlusses. Damit stellt sich das Gericht gegen die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung und die einhellige Auffassung im Schrifttum, nach der ein Verstoß gegen § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG lediglich die Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses nach sich zieht.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Der Geschäftsführer der beklagten GmbH hatte zu einer Gesellschafterversammlung geladen. In der Einladung war die Tagesordnung angegeben. Diese sah u.a. die Bestätigung eines früheren Beschlusses der Gesellschafter über die Veräußerung einer Beteiligung der Beklagten vor. Nicht angekündigt war hingegen die Erteilung der Entlastung für die Geschäftsführer mit Blick auf die