DER BETRIEB
Diskriminierende Urlaubsstaffelung nach dem Lebensalter

Diskriminierende Urlaubsstaffelung nach dem Lebensalter

Kommentiert von RAin Cornelia-Cristina Scupra

BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 9 AZR 161/18

Eine Regelung, die Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen um mindestens drei Tage kürzeren Urlaub gewährt als älteren Arbeitnehmern, verstößt wegen der Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter grundsätzlich gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG. Unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung „beseitigt“ das BAG erneut die Altersdiskriminierung durch eine „Anpassung nach oben“.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der am 12.07.1959 geborene Kläger war beim Land Hessen als Lehrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand ursprünglich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Art. III § 1 des „Tarifvertrags zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung“ vom 23.02.1961 (TV zu § 71 BAT) Anwendung, der hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubs auf die Urlaubsverordnung für die Beamten im Land