DER BETRIEB
Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist keine arbeitnehmerähnliche Person

Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist keine arbeitnehmerähnliche Person

Kommentiert von RAin/FAinArbR Doreen Methfessel / RA Peter Weck

BAG, Urteil vom 21.01.2019 – 9 AZB 23/18

Das BAG hatte in einer aktuellen Entscheidung erneut Gelegenheit, zur Frage der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Streitigkeiten mit einer abberufenen Geschäftsführerin einer GmbH Stellung zu nehmen. In diesem Zuge hat der 9. Senat festgestellt, dass ein Fremdgeschäftsführer regelmäßig keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine „arbeitgeberähnliche“ Person und damit nicht von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG erfasst ist.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung

I. Sachverhalt

Die Parteien stritten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen und in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer von der Gesellschaft ausgesprochenen fristlosen Kündigung.

Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung war die klagende Fremdgeschäftsführerin auch abberufen worden. Sie vertrat die Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, da sie als