DER BETRIEB
Stationen für Flugpersonal sind Betriebe bzw. Betriebsteile i.S.d. § 17 KSchG und § 613a BGB

Stationen für Flugpersonal sind Betriebe bzw. Betriebsteile i.S.d. § 17 KSchG und § 613a BGB

Kommentiert von RAin/FAinArbR Patricia Jares

ArbG Berlin, Urteil vom 07.02.2019 – 41 Ca 4536/18

Folge der Air Berlin-Insolvenz sind zunehmend auch Urteile, die zur Klärung arbeitsrechtlicher Fragen (nicht nur) im Flugbetrieb beitragen. Eine aktuelle Entscheidung des ArbG Berlin beschäftigt sich neben dem Betriebsbegriff und der als „Lex Ryanair“ bekannt gewordenen Neufassung des § 117 BetrVG u.a. auch mit praxisrelevanten Fragen der Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Bewertung und Praxishinweis
    • 1. Betriebsratsfähigkeit der Stationen – „Lex Ryanair“
    • 2. Sammelanzeige am Hauptsitz des Unternehmens

I. Sachverhalt

Die Klägerin war als Flugbegleiterin bei einer deutschlandweit an diversen Standorten (sog. Stationen) tätigen Fluggesellschaft angestellt. Einen Stationsleiter gab es zwar nicht, die Stationen waren jedoch hierarchisch strukturiert. Weisungen erhielt das in ständig wechselnder Besetzung tätige Flugpersonal nicht nur von der