DER BETRIEB
Unwirksamkeit von Klauseln einer „Datenschutzrichtlinie“ wegen Abweichung von der DSGVO

Unwirksamkeit von Klauseln einer „Datenschutzrichtlinie“ wegen Abweichung von der DSGVO

KG Berlin, Urteil vom 27.12.2018 – 23 U 196/13

  1. a)

    „Datenschutzrichtlinien“ sind Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie vom Verbraucher als solche verstanden werden.

  2. b)

    Klauseln, die mit wesentlichen Grundgedanken der DSGVO nicht zu vereinbaren sind, benachteiligen den Vertragspartner des Verwenders unangemessen und sind unwirksam. Datenverarbeitungen für interne Zwecke, Produktverbesserungen oder Werbung können ohne Erforderlichkeit für die Vertragserfüllung nicht auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO gestützt werden. Die einseitige Verlautbarung bestimmter Datenverarbeitungspraktiken durch einen Klauselverwender stellt keine Einwilligung des Betroffenen gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO dar. (Redaktionelle Leitsätze)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

DSGVO Art. 6 Abs. 1

BGB § 305 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1

Die Beklagte betrieb bis zum Jahr 2012 im Internet eine Verkaufsplattform für Produkte der Firma A., den sog. A. Online Store.