DER BETRIEB
Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG: Parallele Vorbereitung der Kündigungsschreiben unzulässig

Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG: Parallele Vorbereitung der Kündigungsschreiben unzulässig

Kommentiert von RAin/FAinArbR Christina Kamppeter, LL.M. / RAin Verena Holzbauer

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2018 – 12 Sa 17/18

Kündigungen dürfen erst nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erklärt werden. Doch was bedeutet „erklären“ genau? Die Unterschrift unter die Kündigung, die Abgabe dieser oder erst ihr Zugang beim Arbeitnehmer? Für ersteres spricht sich nun das LAG Baden-Württemberg aus und erschwert damit die praktische Durchführung von Massenentlassungen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Fazit und kritische Würdigung

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung, welche von dem beklagten Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger im Zuge einer Betriebsstilllegung im Rahmen einer Insolvenz ausgesprochen worden war.

Die vor Ausspruch der Kündigungen notwendige Massenentlassungsanzeige erstattete der Beklagte am 26.06.2017 bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Die