DER BETRIEB
Anforderungen an eine wirksame Projekt-befristung – Abgrenzung zu Daueraufgaben

Anforderungen an eine wirksame Projekt-befristung – Abgrenzung zu Daueraufgaben

Kommentiert von RAin Verena Oechslen / RA Neil Yeats

BAG, Urteil vom 21.11.2018 – 7 AZR 234/17

Ein Sachgrund für eine Befristung wegen eines Projekts kommt nur in Betracht, wenn keine Daueraufgabe des Arbeitgebers vorliegt. Allein aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber in erheblichem Umfang Projekte durchführt, folgt nicht zwangsläufig, dass es sich um eine Daueraufgabe handelt. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert und kontinuierlich anfallen oder nur unregelmäßig ausgeführt werden oder mit unvorhersehbaren besonderen Anforderungen verbunden sind. Der Arbeitgeber kann sich jedenfalls nicht dadurch Befristungsmöglichkeiten schaffen, dass er Daueraufgaben künstlich in einzelne Projekte zergliedert.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Fazit

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.

Die Klägerin war seit dem Jahr 2009 zunächst als Sachbearbeiterin und später als Projektleiterin bzw. Fachkoordinatorin bei der Beklagten auf