DER BETRIEB
Weder die übliche Freistellung noch die Veränderung des Beendigungszeitpunkts führt bei Beendigungsvergleichen zu einem Vergleichsmehrwert

Weder die übliche Freistellung noch die Veränderung des Beendigungszeitpunkts führt bei Beendigungsvergleichen zu einem Vergleichsmehrwert

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Sebastian Frahm

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2019 – 7 Ta 27/19

Augen auf beim Vergleichsabschluss! Eine Freistellungsvereinbarung in einem Vergleich ist nur dann streitwerterhöhend mit einer Monatsvergütung zu bewerten, wenn sich eine Partei eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat. Auch die vergleichsweise Vereinbarung der Veränderung des Beendigungszeitpunkts führt nicht zu einem Vergleichsmehrwert.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Bewertung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Ein arbeitsgerichtliches Verfahren über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie eines allgemeinen Feststellungsantrags endete durch Vergleich.

Vereinbart wurde neben der Beendigung eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung auf Urlaubs- und sonstige Freistellungsansprüche. Außerdem wurde eine „Turbo-“ oder „Sprinter“-Klausel mit 75%iger Kapitalisierung vereinbart.

Im Streitwertbeschluss hat das