Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit
Übungsleiterfreibetrag – Einkünfteerzielungsabsicht – Verlust
BFH, Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 17/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.12.2017 – III R 23/15, BFHE 260 S. 271 = DB 2018 S. 867).
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
EStG § 3 Nr. 26, § 3c Abs. 1
Sachverhalt
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob das FA zu Recht den Verlust des Klägers aus einer sog. Übungsleitertätigkeit bei der ESt-Veranlagung außer Ansatz gelassen hat.
Der Kläger erzielte im Streitjahr (2013) aus der Übungsleitertätigkeit Einnahmen i.H.v. 108 €. Dem standen Ausgaben i.H.v. 608,60 € gegenüber. Die Differenz i.H.v. 500,60 € machte er in seiner ESt-Erklärung für 2013 als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend.
Das FA lehnte dies