Vermögen einer unselbstständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts als Nachlassvermögen des Stifters
BFH, Urteil vom 05.12.2018 – II R 9/15
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Das einer unselbstständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts übertragene, jedoch weiter dem Stifter zuzurechnende Vermögen gehört beim Tode des Stifters zum Erbanfall, wenn die Herrschaftsbefugnisse des Stifters vererblich sind
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1
Sachverhalt
Der Kläger ist Alleinerbe der im Juli 2009 verstorbenen Erblasserin (E), die im Jahr 1999 als Stifterin Vermögen auf eine neu gegründete Stiftung übertragen hatte. Die Stiftung war als unbefristete Stiftung i.S.d. Art. 552 ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) mit Sitz in Vaduz errichtet worden. Ihr Zweck war die Auszahlung von Beiträgen zugunsten Angehöriger bestimmter Familien, nach dem Tod der Erstbegünstigten, der E, jedoch ausschließlich die Auszahlung von Beiträgen an Projekten des O. Der von der Stifterin bestellte