Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Leasing
BFH, Urteil vom 11.12.2018 – III R 23/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
- 1.
Die Hinzurechnung verausgabter Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG findet auch bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften statt (sog. Doppelstockmodell).
- 2.
§ 19 Abs. 4 GewStDV findet auf den in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteil keine Anwendung. Bei der Hinzurechnung der Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG handelt es sich weder um Entgelte für Schulden noch ihnen gleichgestellte Beträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.
- 3.
Der festgesetzte (negative) Gewerbeertrag im GewSt-Messbescheid hat gem. § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2010 Bindungswirkung für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a, § 8 Nr. 1 Buchst. d, § 35b Abs. 2 Satz 2
GewStDV § 19 Abs. 4
Sachverhalt
Streitig ist, ob die in Leasingraten enthaltenen Zinsanteile gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn