DER BETRIEB
Schadensersatz wegen Abwerbeaktivitäten im bestehenden Arbeitsverhältnis

Schadensersatz wegen Abwerbeaktivitäten im bestehenden Arbeitsverhältnis

Kommentiert von RA/FAArbR Dirk H. Laskawy / RAin/FAinArbR Peggy Lomb

BAG, Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 233/18

Es bleibt dabei: Wer noch vertraglich gebunden ist, darf seinem Arbeitgeber nicht aktiv Konkurrenz machen. Der 10. Senat des BAG setzt seine Rspr. zu den Grundsätzen der Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers wegen im noch laufenden Arbeitsverhältnis begangenen Wettbewerbsverstößen fort. Zudem konnte er erneut zu der Ausschlussfristenregelung Stellung nehmen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Fazit und Einordnung

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Wettbewerbsverstößen der Klägerin im bestehenden Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Pflegedienstleitung beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war u.a. geregelt:

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können nur innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung geltend gemacht werden, Klageerhebung innerhalb von vier Wochen.“

Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der