DER BETRIEB
Pflicht des Anwalts zum Treffen von allgemeinen Vorkehrungen für unvorhergesehene Ausfälle

Pflicht des Anwalts zum Treffen von allgemeinen Vorkehrungen für unvorhergesehene Ausfälle

BGH, Beschluss vom 19.02.2019 – VI ZB 43/18

  1. a)

    Ein RA muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen. Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der RA allerdings nur