Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigung
Kommentiert von RAin/FAinArbR Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek
BAG, Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18
Eine tarifvertragliche Bestimmung, bei der ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst dann entsteht, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten wird, verstößt nach Ansicht des BAG gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und benachteiligt Teilzeitbeschäftigte unangemessen.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Fazit und Einordnung
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten über tarifliche Zuschläge für Mehrarbeit.
Die Klägerin arbeitete in Teilzeit als stellvertretende Filialleiterin bei einem Einzelhandelsunternehmen. Auf ihr Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag (MTV) für die Systemgastronomie Anwendung. Dieser sah Mehrarbeitszugschläge und die Möglichkeit einer vertraglichen Festlegung einer Jahresarbeitszeit vor. Mit der Klägerin war aufgrund des Tarifvertrags eine vertragliche Teilzeit-Jahresarbeitszeit vereinbart. Von November 2015 bis Oktober 2016 leistete