DER BETRIEB
Vorläufige Festsetzung von Zinsen nach § 233 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO

Vorläufige Festsetzung von Zinsen nach § 233 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO

BMF, Schreiben vom 02.05.2019 – IV A 3 – S 0338/18/10002 [2018/0724353]

Inhaltsübersicht

  • I. Erstmalige Zinsfestsetzungen
  • II. Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen
  • III. Mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen
  • IV. Einspruchsfälle
  • V. Rechtshängige Fälle
  • VI. AdV

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Erstmalige Zinsfestsetzungen

Sämtliche erstmaligen Festsetzungen von Zinsen, in denen der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit 0,5% pro Monat angewendet wird, sind hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes i.H.v. 0,5% pro Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO durchzuführen. In betroffene Zinsbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung von Zinsen ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5%