Vorläufige Festsetzung von Zinsen nach § 233 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO
BMF, Schreiben vom 02.05.2019 – IV A 3 – S 0338/18/10002 [2018/0724353]
Inhaltsübersicht
- I. Erstmalige Zinsfestsetzungen
- II. Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen
- III. Mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen
- IV. Einspruchsfälle
- V. Rechtshängige Fälle
- VI. AdV
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Erstmalige Zinsfestsetzungen
Sämtliche erstmaligen Festsetzungen von Zinsen, in denen der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit 0,5% pro Monat angewendet wird, sind hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes i.H.v. 0,5% pro Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO durchzuführen. In betroffene Zinsbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Die Festsetzung von Zinsen ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5%