DER BETRIEB
Zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen in der Zeit zwischen dem 11.06.2010 und dem 12.06.2014

Zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen in der Zeit zwischen dem 11.06.2010 und dem 12.06.2014

BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Zum Widerruf der Willenserklärung des Verbrauchers auf Abschluss eines zwischen dem 11.06.2010 und dem 29.07.2010 zustande gekommenen Verbraucherdarlehensvertrags.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 495 Abs. 2 (Fassung bis 29.07.2010)

Sachverhalt

Die Parteien streiten (in dritter Instanz noch) um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten neben anderen, hier nicht mehr streitgegenständlichen Darlehensverträgen am 08.07.2010 einen weiteren (Immobiliar-)Darlehensvertrag zur Endnummer -01 über 334.500 € mit einem bis zum 31.12.2021 festen Nominalzinssatz von 3,99% p.a. (effektiv 4,06%). Bei Abschluss des Darlehensvertrags informierte die Beklagte die Kläger über das ihnen zukommende Widerrufsrecht wie folgt: … (Red. Anm.: Die nachfolgende Abb. kann dem amtlichen Volltext