DER BETRIEB
Keine sachgrundlose Befristung auch bei lange zurückliegendem früherem Arbeitsverhältnis

Keine sachgrundlose Befristung auch bei lange zurückliegendem früherem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  1. 1.

    Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber nur zulässig, wenn die Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmten Verbots der sachgrundlosen Befristung bei einer Vorbeschäftigung für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar wäre. In einem solchen Fall ist der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Wege verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift einzuschränken. Dazu genügt allein ein Zeitablauf von acht Jahren seit dem Ende der Vorbeschäftigung nicht. Der Senat gibt seine Rspr., wonach die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig ist, wenn die Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG vom 21.09.2011 – 7 AZR 375/10, BAGE 139 S. 213 = DB 2012 S. 462; BAG vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09, BAGE 137 S. 275 = DB 2011