DER BETRIEB
Kein Unterlassungsanspruch bei koordinierter grenzüberschreitender Betriebsprüfung

Kein Unterlassungsanspruch bei koordinierter grenzüberschreitender Betriebsprüfung

Kommentiert von RiFG Dr. Michael Hennigfeld

FG Köln, Urteil vom 12.09.2018 – 2 K 814/18

Das Erfordernis des Ausschöpfens inländischer Ermittlungsmöglichkeiten im Falle einer grenzüberschreitenden Bp kann eingeschränkt sein, da es zu den Aufgaben einer Bp gehört, den Vortrag eines Stpfl. zu verifizieren.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entschiedene Rechtsfragen
  • III. Auswirkungen für die Praxis

Streitjahr 2016

I. Sachverhalt

Im Rahmen eines Klageverfahrens war streitig, ob das beklagte BZSt bzw. das örtliche Betriebsprüfungs-FA an einer koordinierten grenzüberschreitenden Außenprüfung mit der österreichischen Finanzverwaltung teilnehmen darf und hierbei Informationen ausgetauscht werden dürfen. Die Klägerin ist eine Gesellschaft aus einer Unternehmensgruppe. 2016 wandte sich die österreichische Steuerverwaltung an den Beklagten mit dem Vorschlag, eine multinationale Kontrolle bei den Unternehmen der Unternehmensgruppe wegen vermuteter verdeckter Gewinnausschüttungen durchzuführen. In den