Geschäftsführer einer KapGes. als ständiger Vertreter
Kommentiert von RiBFH Prof. Dr. Franceska Werth
BFH, Urteil vom 23.10.2018 – I R 54/16
Das Organ einer ausländischen juristischen Person kann ständiger Vertreter i.S.d. § 13 AO sein, wenn es für diese regelmäßig im Inland tätig ist.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- 1. Organ einer KapGes. kann ständiger Vertreter i.S.d. § 13 AO sein
- 2. Nachhaltigkeit der Geschäftsbesorgung
- 3. Begrenzung des deutschen Besteuerungsrechts durch das DBA-Luxemburg
- III. Praxishinweis
Streitjahr 2001–2007
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine AG luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg. Sie betrieb u.a. einen Handel mit Dental-Altgold, das sie von zumeist deutschen Kunden (Zahnlaboren u.Ä.) oder Zwischenhändlern erwarb und an Scheideanstalten veräußerte. Das FA vertrat die Auffassung, dass der Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer der Klägerin M durch seine regelmäßigen geschäftlichen Aktivitäten für die Klägerin in Deutschland ständiger Vertreter i.S.d. § 13 AO gewesen sei. Aufgrund dessen