DER BETRIEB
Anforderungen an Forderungsanmeldung in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Anforderungen an Forderungsanmeldung in einem anderen EU-Mitgliedstaat

EuGH, Schlussanträge vom 04.04.2019 – C-47/18

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts Yves Bot:

Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er Höchstanforderungen normiert, die eine innerstaatliche Regelung hinsichtlich des Inhalts der Forderungsanmeldung festlegen kann, und dass der Vorgabe, dass der Entstehungszeitpunkt der Forderung bekannt sein muss, entsprochen ist, wenn dieser Zeitpunkt den der Forderungsanmeldung beigefügten Belegen entnommen werden kann, wobei sich die Rechtsgültigkeit der Anmeldung nach dem Recht des Mitgliedstaats richtet, in dem das Hauptverfahren eröffnet ist (lex concursus).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Art. 41

Sachverhalt

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der für die staatliche polnische Straßenverwaltung zuständig ist, beauftragte Alpine Bau mit der Abwicklung mehrerer Straßenbauprojekte in Polen,