Tariföffnungsklausel bei sachgrundloser Befristung
Kommentiert von RAin/FAinArbR Dr. Meike Kuckuk
LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2019 – 11 Sa 530/18
Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann durch Tarifvertrag die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung und/oder die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Der Gesetzeswortlaut schränkt diese Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht ein. Nach Auffassung des LAG Hamm gilt dennoch eine immanente Begrenzung. Diese Grenze ist überschritten, wenn der Tarifvertrag eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Gesamtdauer von sieben Jahren vorsieht, innerhalb derer der Arbeitsvertrag bis zu siebenmal verlängert werden kann.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Einordnung und Fazit
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau Anwendung. Der Tarifvertrag sieht in der