DER BETRIEB
„Extrawurst“ für Personalgestellung aufgrund öffentlich-rechtlicher Tarifverträge?

„Extrawurst“ für Personalgestellung aufgrund öffentlich-rechtlicher Tarifverträge?

Kommentiert von RAin/FAinArbR Dr. Sabine Schröter / RAin Nadine Kirchner

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.2019 – 7 Sa 515/17

Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Ausnahmeregelung zum Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG für die öffentlich-rechtlich geprägte Personalgestellung weder verfassungs- noch europarechtlich bedenklich ist.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Fazit

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Personalgestellung.

Der Kläger ist seit 1999 bei der Beklagten in der Wasserversorgung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) Anwendung. Im Betrieb der Beklagten ist ein Personalrat gebildet.

Im März 2017 unterrichtet die Beklagte den Kläger schriftlich darüber, dass die technische Betriebsführung der Wasserversorgung und damit sein Tätigkeitsbereich mit Beitritt zur Verbandsgemeinde (nachfolgend: V) auf diese übertragen werde