DER BETRIEB
Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18.01.2016 (BStBl. I 2016 S. 85 = DB 2016 S. 205)

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18.01.2016 (BStBl. I 2016 S. 85 = DB 2016 S. 205)

BMF, Schreiben vom 10.05.2019 – IV C 1 – S 2252/08/10004 :026 [2019/0194959]

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18.01.2016 (BStBl. I 2016 S. 85 = DB 2016 S. 205) wie folgt geändert:

Rz. 59 wird wie folgt gefasst:

„c. Veräußerungsbegriff (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG)

Allgemeines

59 § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist. Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG in eine KapGes. Die Sicherungsabtretung ist keine Veräußerung i.S. dieser Vorschrift. Eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (BFH, Urteil vom 12