DER BETRIEB
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen

Kommentiert von RA/FAArbR Dirk H. Laskawy / RAin/FAinArbR Peggy Lomb

BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18

Die Unwirksamkeitsfolge des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (seit 01.01.2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung entsprechend den für die Beteiligung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 und 2 BetrVG geltenden Grundsätzen anhört.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten vorrangig über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte beantragte im Dezember 2016 die behördliche Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der bei ihr tätigen, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Klägerin. Nachdem das Integrationsamt seine Zustimmung erteilte, hörte die Beklagte den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zur beabsichtigten