Vorlagebeschluss zur Wirksamkeit eines Verbots religiöser Zeichen am Arbeitsplatz – unternehmerische Freiheit contra Religionsfreiheit
Kommentiert von RA Fabian Neugebauer, LL.M.
BAG, Beschluss vom 30.01.2019 – 10 AZR 299/18 (A)
Darf ein privater Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer/innen verbieten, auffällige großflächige Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen am Arbeitsplatz zu tragen? Dies muss nun der EuGH nach einem Vorlagebeschluss des BAG entscheiden.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung/Vorlagefragen
- 1. Verbot jeglicher sichtbarer Zeichen?
- 2. Berücksichtigung der europarechtlichen Religionsfreiheit?
- 3. Berücksichtigung der nationalen Religionsfreiheit?
- 4. Verhältnis von Unionsrecht zu nationalem Verfassungsrecht
- III. Einordnung
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist muslimischen Glaubens und bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen als Verkaufsberaterin und Kassiererin beschäftigt. Nach Rückkehr aus der Elternzeit trug die Klägerin – anders als zuvor – ein sog. islamisches Kopftuch. Der Weisung der Beklagten, das Kopftuch am Arbeitsplatz abzulegen, gestützt auf eine für alle