DER BETRIEB
Nichtigkeit des Verwaltungsakts

Nichtigkeit des Verwaltungsakts

FinMin. NRW, Erlass vom 29.04.2019 – S 0291

1. Allgemeines

Gem. § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

Nichtige Verwaltungsakte sind gem. § 124 Abs. 3 AO unwirksam. Sie erzeugen keinerlei Rechtswirkungen. Aus ihnen darf nicht vollstreckt werden. Nichtige Verwaltungsakte sind auch nicht heilbar gem. § 126 Abs. 1 AO. So kann ein infolge inhaltlicher Unbestimmtheit nichtiger Verwaltungsakt nicht dadurch geheilt werden, dass der Steuerschuldner in der Einspruchsentscheidung erstmals zutreffend bezeichnet wird (BFH vom 17.08.1995 – II R 25/93, BFH/NV 1996 S. 196).

2. Anfechtung eines nichtigen Verwaltungsakts

Wegen des Rechtsscheins, den auch ein nichtiger Verwaltungsakt entfalten kann, ist auch ein Einspruch gegen einen nichtigen Verwaltungsakt zulässig. Auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts kann sich der Stpfl. jederzeit berufen. Zur