DER BETRIEB
Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung bestimmt sich nach individuellem Arbeitszeitmodell

Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung bestimmt sich nach individuellem Arbeitszeitmodell

Kommentiert von RA/FAArbR Thomas Hey / RA Dr. Artur-Konrad Wypych

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2019 – 12 Sa 905/18

Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten ist auf das zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarte Arbeitszeitmodell gerichtet. Bei der Berechnung der durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit innerhalb des 17-wöchigen Referenzzeitraums sind Zeiten von Urlaub, Krankheit sowie die Monate November und Dezember nicht einzuberechnen. Gleichzeitig wird hierdurch der Referenzzeitraum nicht verlängert. Für eine rechtzeitige Geltendmachung des tariflichen Anspruchs ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer den Referenzzeitraum bzw. – sollte dieser streitig sein – die tatsächliche Arbeitsleistung, von der er ausgeht, benennt.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxisfolgen, Einordnung, Ausblicke

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung.

Der Kläger (K) war seit dem 15.07.2016 bei