DER BETRIEB
Zur Irreführung des Verbrauchers durch Meinungsäußerungen und Aussagen über die Rechtslage

Zur Irreführung des Verbrauchers durch Meinungsäußerungen und Aussagen über die Rechtslage

BGH, Urteil vom 25.04.2019 – I ZR 93/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  1. a)

    Zur Täuschung geeignete Angaben i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG sind nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen.

  2. b)

    Für die Frage, ob Aussagen über die Rechtslage von § 5 Abs. 1 UWG erfasst werden, ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. der Art und Weise der Äußerung auffasst.

  3. c)

    Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung.

  4. d)

    Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung