Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer
Vorsteuerabzug – Rechnungsanforderungen – Identitätserfordernis – Billigkeitsverfahren – Vertrauensschutz – Überraschungsentscheidung – Aufklärungspflicht – Beiziehung von Akten
BFH, Urteil vom 14.02.2019 – V R 47/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach st. Rspr. erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht der Rspr. des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der MwSt-IdNr. des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GG Art. 103 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 118 Abs. 2
AO §§ 163, 227
UStG § 14 Abs. 4, §§ 14a, 15 Abs. 1
MwStSystRL Art. 167, 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 5
Sachverhalt
Streitig ist, ob das FA zu Recht den Vorsteuerabzug des Klägers gekürzt und eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen abgelehnt hat.
Der Kläger führte im Streitjahr (2008) steuerpflichtige Umsätze (Vertrieb von Hard- und Software) aus. Mit seinen USt-Erklärungen, denen das FA zustimmte, machte