DER BETRIEB
Ökonomische Freiheitsrechte

Ökonomische Freiheitsrechte

Eva Kunze

Eva Kunze
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Liebe Leserinnen, liebe Leser,

anlässlich der aktuellen Enteignungsdebatte und des 70. Geburtstags des Grundgesetzes hat der ehemalige Präsident des BVerfG, Hans-Jürgen Papier, die Freiheitsrechte und die Soziale Marktwirtschaft verteidigt. Im Handelsblatt-Interview (vgl. HB vom 20.05.2019) verwies er auf die „Freiheitsrechte mit ökonomischer Dimension“. Was die Gesellschaft zusammenhalten könne, sei „allein die Unterwerfung unter die verfassungsrechtliche Werteordnung des Grundgesetzes. Damit stellt die Verfassung einen ganz bedeutenden Integrationsfaktor unseres Gemeinwesens dar“, betonte Papier. Zwar unterliegt das Privateigentum einer Sozialbindung, aber im großen Stil kann die Wertentscheidung der Verfassung z.B. für das Privateigentum sowie die Berufs- und Unternehmerfreiheit nicht infrage gestellt werden. Materielle verfassungsrechtliche Grenzen für steuerliche Lenkungsnormen sind die Freiheitsrechte, der allgemeine Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip mit der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung, dem Rückwirkungsverbot, dem Bestimmtheitsgebot und dem Übermaßverbot.

Autoren aus der Finanzverwaltung haben kürzlich eine gängige Auslandsstruktur von Familienunternehmen kritisiert, die Gewinne im Ausland gering besteuert und bei Abführung an die deutsche Familienpersonengesellschaft im Inland freistellt (Organschaftsmodell). Diese Struktur entspricht zwar den gesetzlichen Regeln und wird seit Jahren in Kommentaren zum KStG auch so dargestellt. Dennoch soll es nun eine Initiative von Bund und Ländern geben, die die weitere Einschränkung steuerlicher Regeln zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit befürchten lässt. Aus Sicht von Blumers greifen die Kritiker aber das falsche Objekt an.

Und auch die ErbSt ist immer noch eines der größten Hindernisse für die Vermögensnachfolge. Dies gilt insb. für größere private Immobilien- und Wertpapiervermögen, die nicht von den Steuerbefreiungen für unternehmerisches Vermögen profitieren. Gestaltungen zur Optimierung dieser Steuerbelastung erfreuen sich in der Praxis großer Beliebtheit. Derzeit wird vielfach über ein KGaA-Modell diskutiert. Wachter stellt das Gestaltungsmodell vor und nimmt dazu kritisch Stellung.

Am 08.05.2019 hat das BMF unter dem Namen „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ den Referentenentwurf des angekündigten „JStG 2019“ veröffentlicht. Bartelt/Geberth geben einen Überblick über die geplanten Änderungen. Aus Unternehmenssicht ist insb. die grunderwerbsteuerliche Neuregelung der sog. Share Deals bedeutsam.

Mit diesen und den weiteren Themen dieser Ausgabe wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre.

Ihre

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