Förderkredite der KfW: Kein Anspruch einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse auf Zulassung zum einstufigen Durchleitungsverfahren
BGH, Urteil vom 13.12.2018 – I ZR 165/17
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
- a)
Die Ausgestaltung des Durchleitungsverfahrens für Finanzierungen, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gemäß § 3 Abs. 1 KfWG unter Einschaltung von Kreditinstituten gewährt werden, ist keine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
- b)
Für die Einordnung einer Tätigkeit als dem Lauterkeitsrecht entzogenes, gesetzesvollziehendes hoheitliches Handeln ist nur erforderlich, dass sich die Handlung auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützt, nicht aber, dass diese die Einzelheiten des Vollzugs vorgibt.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1
KfWG § 3 Abs. 1
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Sparkasse nach dem Sparkassengesetz des Landes Niedersachsen. Sie bildet mit anderen niedersächsischen Sparkassen den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband. Dessen überregional handelndes Zentralinstitut war die Bremer Landesbank und ist mittlerweile