DER BETRIEB
Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Lieferung
BFH-Urteil vom 18.02.2016 – V R 53/14 (DB 2016 S. 811)

Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Lieferung

BFH-Urteil vom 18.02.2016 – V R 53/14 (DB 2016 S. 811)

BMF, Schreiben vom 23.05.2019 – III C 2 – S 7100/19/10002 :002 [2019/0389478]

Inhaltsübersicht

  • I. Grundsätze des BFH-Urteils
  • II. Änderung des UStAE
  • III. Anwendungsregelung

I. Grundsätze des BFH-Urteils

Mit Urteil vom 18.02.2016 (V R 53/14, DB 2016 S. 811) geht der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr. davon aus, dass der Miteigentumsanteil an einem Gegenstand geliefert wird.

Der BFH hält eine Beurteilung der Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Gegenstand als sonstige Leistung als nicht mit Unionsrecht vereinbar und verweist hierzu auf das Urteil des EuGH vom 15.12.2005 (Rs. C-63/04, Centralan Property Ltd.).

Die Aufspaltung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand mit der Folge, dass mehrere Personen das Recht innehaben, über einen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, entspreche damit der Rechtsposition des Miteigentümers, der nach § 747