Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen
BGH, Urteil vom 19.03.2019 – XI ZR 95/17
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann auch bei Bauspardarlehen nach § 488 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von BGH vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203 S. 115 = Owlit, Rn. 44 ff.).
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
BGB § 199 Abs. 1, § 488, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1
Sachverhalt
Der Kläger, ein RA, begehrt von der beklagten Bausparkasse die Rückzahlung einer im Rahmen eines Bauspardarlehens entrichteten Darlehensgebühr.
Im November 2007 schlossen die Parteien einen Darlehens- und einen Bausparvertrag. Vom 01.08.2010 an nahm der Kläger das Bauspardarlehen in Anspruch. Die Beklagte belastete ihm auf Grundlage von § 9 der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge am 31.07.2010 auf dem Bausparkonto eine „Darlehensgebühr“ i