DER BETRIEB
Fristlose Kündigung eines Steuerberatungsvertrags gem. § 627 BGB: Dienste höherer Art, wenn Auftrag auch Finanz- und Lohnbuchhaltung umfasst

Fristlose Kündigung eines Steuerberatungsvertrags gem. § 627 BGB: Dienste höherer Art, wenn Auftrag auch Finanz- und Lohnbuchhaltung umfasst

BGH, Urteil vom 02.05.2019 – IX ZR 11/18

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  1. a)

    Schuldet der Dienstverpflichtete die Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung, handelt es sich nicht um Dienste höherer Art.

  2. b)

    Wird der StB mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung betraut, kann der Vertrag von dem Mandanten fristlos gekündigt werden, auch wenn der StB bis zur Kündigung ausschließlich Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanz- und Lohnbuchhaltung entfaltet hat.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 627 Abs. 1

Sachverhalt

Der Kläger, ein StB und WP, und die Beklagte schlossen am 18.12.2014 einen Steuerberatungsvertrag. Gegenstand des Vertrages waren „Erstellung der Jahresabschlüsse einschließlich GuV, Jahressteuererklärungen, Buchführungsarbeiten sowie Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten einschließlich Rechtsbehelfe“. Der Vertrag lief auf mindestens ein Jahr und sollte sich um jew. ein weiteres Jahr verlängern, wenn er nicht drei