DER BETRIEB
Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für Bleibeprämie nach vollständiger Betriebsstilllegung

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für Bleibeprämie nach vollständiger Betriebsstilllegung

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Alexander Wolff, LL.M.

LAG Nürnberg, Beschluss vom 12.12.2018 – 4 TaBV 19/18

Die Einigungsstelle ist nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig, wenn der Betriebsrat die Regelung einer Bleibeprämie für ausgewählte Arbeitnehmer anlässlich einer geplanten Betriebsstilllegung erst zu einem Zeitpunkt gerichtlich geltend macht, zu dem die Betriebsschließung bereits durchgeführt ist. Denn dann kann der mit der Bleibeprämie mitbestimmungsfrei festgelegte Zweck des Arbeitgebers nicht mehr erreicht werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Arbeitgeber schloss mit dem Betriebsrat unter dem 11.05.2018 einen Interessenausgleich in Bezug auf die geplante Schließung eines Lagers mit ca. 320 Arbeitnehmern mit Wirkung zum 30.06.2018. In der Folgezeit erfuhr der Betriebsrat, dass der Arbeitgeber etwa zehn Arbeitnehmern für den kritischen Zeitraum April und Mai 2018 Bleibeprämien auf Grundlage