EuGH-Vorlage zum erfolglosen Unternehmer
Kommentiert von RiBFH Dr. Hans-Hermann Heidner
BFH, Beschluss vom 27.03.2019 – V R 61/17
Muss ein Stpfl., der einen Investitionsgegenstand im Hinblick auf eine steuerpflichtige Verwendung mit Recht auf Vorsteuerabzug herstellt (hier: Errichtung eines Gebäudes zum Betrieb einer Cafeteria), den Vorsteuerabzug nach Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 MwStSystRL berichtigen, wenn er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsatztätigkeit (hier: Betrieb der Cafeteria) einstellt und der Investitionsgegenstand im Umfang der zuvor steuerpflichtigen Verwendung nunmehr ungenutzt bleibt?
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- 1. Willensunabhängige Erfolglosigkeit
- 2. Der erfolglose Unternehmer
- 3. Absichtslose Nichtverwendung und Nichtverwendung in Absicht steuerpflichtiger Verwendung
- 4. Zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage
- III. Praxishinweis
Streitjahre 2009–2012
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist Organträgerin einer GmbH, die ein Alten- und Pflegeheim steuerfrei betreibt. Im Jahr 2003 errichtete die