DER BETRIEB
Zur Anrechnung eines Nachteilsausgleichs auf die Sozialplanabfindung

Zur Anrechnung eines Nachteilsausgleichs auf die Sozialplanabfindung

Kommentiert von RA Dr. Hans-Peter Löw

BAG, Urteil vom 12.02.2019 – 1 AZR 279/17

Vor Durchführung einer Betriebsänderung ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu führen mit dem Ziel, das Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung einvernehmlich zu regeln. Unterlässt der Arbeitgeber diese Verhandlungen, so haben Arbeitnehmer, die infolge der Betriebsänderung entlassen werden, Anspruch auf einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG. In der aktuellen Entscheidung vom 12.02.2019 ging es um das Verhältnis dieses Nachteilsausgleichsanspruchs zu einem Anspruch auf eine Sozialplanabfindung.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die beklagte Arbeitgeberin beschloss im März 2014 ihren Betrieb stillzulegen. Hierüber unterrichtete sie den Betriebsrat und verhandelte mit ihm am 08.04.2014 über einen Interessenausgleich. Noch bevor das Arbeitsgericht auf Antrag der beklagten Arbeitgeberin