Keine Änderung des Antrags nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006
BFH, Urteil vom 19.12.2018 – I R 1/17
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Die nachträgliche Änderung eines nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 gestellten Antrags ist unzulässig.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
UmwStG 2006 § 20 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 3
Sachverhalt
Der Geschäftsbetrieb der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, bestand u.a. in der Herstellung, dem Verkauf und dem Vertrieb von ... unter den Marken der A, USA. Die Klägerin war als Kommanditistin mit einem Anteil von 21,2% am Gesellschaftsvermögen der B GmbH & Co. KG (KG) beteiligt.
Mit notariellem Vertrag vom 01.08.2007 brachte die Klägerin den auf C bezogenen Teil ihres Geschäftsbetriebs einschließlich ihres Kommanditanteils an der KG gegen Gewährung neuer Aktien zum gemeinen Wert in die D AG (AG), die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, ein. Dabei wurde vereinbart, dass die Einbringung wirtschaftlich und im Hinblick auf die eingebrachte Kommanditbeteiligung an der KG auch steuerlich mit Rückwirkung zum 31.12.2006,