DER BETRIEB
Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 04.04.2019 – VI R 18/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  1. 1.

    Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl. I 2013 S. 285) mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können.

  2. 2.

    Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5

Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr (2014) zur ESt zusammen veranlagt wurden. Die Kläger unterhielten einen eigenen Hausstand in A. Ab dem 01.05. des Streitjahres war der Kläger bei der X angestellt und einer ersten Tätigkeitsstätte in B zugeordnet. Der