DER BETRIEB
Zur Treuwidrigkeit einer actio pro socio parallel zur Klage der Gesellschaft

Zur Treuwidrigkeit einer actio pro socio parallel zur Klage der Gesellschaft

Kommentiert von RA Dr. Stephan König / RA Timo Steffes-Holländer

BGH, Urteil vom 22.01.2019 – II ZR 143/17

Der BGH hat vordergründig bestätigt, dass das Recht eines Gesellschafters, Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter im Rahmen der sog. actio pro socio geltend zu machen, nur durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eingeschränkt ist. De facto könnte sich aus dem Urteil aber die Subsidiarität der actio pro socio ergeben.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Bei den Beklagten handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (Beklagte zu 1) und ihre Komplementärin (Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 1 war wiederum selbst Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft, der späteren Klägerin zu 1, deren weitere Kommanditistin die Klägerin zu 2 war. Im Jahr 2012 beschlossen sämtliche Gesellschafter der Klägerin zu 1 eine Erhöhung des Haftkapitals der Klägerin zu 1 und meldeten diese Erhöhung zum Handelsregister an. In der Folgezeit