DER BETRIEB
Mindestentgelt in der Pflegebranche bei Bereitschaftsdienst

Mindestentgelt in der Pflegebranche bei Bereitschaftsdienst

Kommentiert von Michael Rätze

BAG, Urteil vom 12.12.2018 – 5 AZR 588/17

Im Bereich der PflegeArbbV ist eine Unterschreitung des Mindestentgelts für Bereitschaftsdienste nur möglich, wenn die Zeit ohne Arbeit mindestens 75% beträgt. Anderenfalls ist das Mindestentgelt zu entrichten, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer arbeitete oder sich dafür bereithalte. Außerdem folgt der 5. Senat der Rechtsprechung des 8. Senats bzgl. des Verhältnisses von § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu § 288 Abs. 5 BGB.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Vergütung von Bereitschaftsdiensten in der durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15.07.2010 sowie der 2. PflegeArbbV vom 27.11.2014 bestimmten Höhe.

Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit 2012 im Pflegedienst mit der Tätigkeit einer Nachtbereitschaft angestellt. Der Dienst begann im 19:45 Uhr und endete um 07:45 Uhr. Davon sollten drei