DER BETRIEB
Steuerbegünstigtes Vermögen aufgrund einer Poolvereinbarung bei einer KapGes.

Steuerbegünstigtes Vermögen aufgrund einer Poolvereinbarung bei einer KapGes.

Kommentiert von Dr. Thomas Wachter

Im ErbStG sind Anteile an KapGes. grds. nur dann begünstigt, wenn der Erblasser bzw. Schenker an der Gesellschaft zu mehr als 25% beteiligt ist. Eine Ausnahme gilt bei Vorliegen einer Poolvereinbarung. Dann werden die Anteile der einzelnen Poolmitglieder zusammengerechnet. Der BFH hat mit Urteil vom 20.02.2019 – II R 25/16 (DB 2019 S. 1426) erstmals zu den Anforderungen an eine wirksame Poolvereinbarung Stellung genommen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
    • 1. Mindestbeteiligung
    • 2. Poolvereinbarung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Entscheidung des BFH lag vereinfacht folgender Fall zugrunde: Im Juli 2009 ist der Vater verstorben und wurde von seinem Sohn alleine beerbt. Zum Nachlass gehörte u.a. ein gewerbliches Einzelunternehmen einschließlich einer Beteiligung von 12% an der Y-GmbH. Weitere Gesellschafter der Y-GmbH waren der Sohn zu 74% und die (dem Sohn zu 100% gehörende) Z-KG zu 14%.

Bei dem Einzelunternehmen handelte es sich steuerlich