Kein Wahlrecht des Insolvenzverwalters bzgl. der Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages gem. § 103 InsO bei ausstehenden Nebenpflichten
BGH, Urteil vom 16.05.2019 – IX ZR 44/18
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
- a)
Der Insolvenzverwalter kann nur dann die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages verlangen oder die Erfüllung ablehnen, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung im Synallagma stehende Hauptleistungspflichten ganz oder teilweise ausstanden.
- b)
Dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers steht kein Recht zur Erfüllungswahl oder Ablehnung der Erfüllung zu, wenn der Besteller den Werklohn vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig gezahlt hatte und nur die Abnahme der vom Unternehmer verweigerten Mängelbeseitigungsarbeiten ausstand.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
InsO § 103
BGB § 637 Abs. 3
Sachverhalt
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 30.04.2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. AG (fortan: Schuldnerin). Mit Generalübernehmervertrag vom 30.03.2006 beauftragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (fortan: Klägerin) die Schuldnerin mit der Planung und