DER BETRIEB
Vertretung einer Sparkasse durch den Verwaltungsrat gegenüber einem ausgeschiedenen, stellvertretenden Vorstandsmitglied der Rechtsvorgängerin der Sparkasse

Vertretung einer Sparkasse durch den Verwaltungsrat gegenüber einem ausgeschiedenen, stellvertretenden Vorstandsmitglied der Rechtsvorgängerin der Sparkasse

BGH, Urteil vom 30.04.2019 – II ZR 317/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Eine Sparkasse wird gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern durch den Verwaltungsrat vertreten. Dies gilt auch für die Vertretung gegenüber einem ausgeschiedenen stellvertretenden Vorstandsmitglied, das lediglich dem Vorstand einer auf eine Sparkasse verschmolzenen früheren Sparkasse angehört hat.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

ZPO § 51 Abs. 1

SparkG MV § 8 Abs. 6

Sachverhalt

Der Kläger war vom 01.05.1993 bis zum 30.04.1998 stellvertretendes Mitglied des Vorstands der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Stadt- und Kreissparkasse S. Die Beklagte ging aus dem Zusammenschluss der Stadt- und Kreissparkasse S. (später Sparkasse H. S.) und der Sparkasse V. zum 01.01.2005 hervor. Der Kläger verfolgt Ansprüche auf Ruhegehalt aus einem Dienstvertrag vom 05.05.1993, teilweise im Wege der Stufenklage. Das LG hatte der gegen die Beklagte, vertreten durch ihren Vorstand, gerichteten Klage vollständig