DER BETRIEB
Zum Ausweis der Pensionsrückstellung im Jahr der Zusage unter Berücksichtigung neuer „Heubeck-Richttafeln“
Pensionsrückstellung – Gesellschafter-Geschäftsführer – Unterschiedsbetrag – Neue Heubeck-Richttafeln

Zum Ausweis der Pensionsrückstellung im Jahr der Zusage unter Berücksichtigung neuer „Heubeck-Richttafeln“

Pensionsrückstellung – Gesellschafter-Geschäftsführer – Unterschiedsbetrag – Neue Heubeck-Richttafeln

BFH, Beschluss vom 13.02.2019 – XI R 34/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer „Heubeck-Richttafeln“, existiert kein „Unterschiedsbetrag“ i.S.d. § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 6a Abs. 4 Sätze 2, 3 und 6

Sachverhalt

Streitig ist der Ausweis einer Pensionsrückstellung im Jahr der Zusage unter Berücksichtigung neuer „Heubeck-Richttafeln“.

Die Klägerin, eine GmbH, erteilte ihrem zu einem Drittel beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer am 18.11.2005 eine Pensionszusage; der Ausweis zum 31.12.2005 erfolgte ohne einen Mehrbetrag aufgrund der Änderungen der erstmalig im Wirtschaftsjahr 2005 anwendbaren sog. Heubeck-Richttafeln 2005 zu den „Heubeck-Richttafeln“ 1998.

Aufgrund einer Außenprüfung änderte das FA mit Bescheiden vom 31.08.2012 u.a. den Bescheid über KSt 2005 und