DER BETRIEB
Keine Amtslöschung des im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstandes einer GmbH bei Untersagung des ausgeübten Gewerbes

Keine Amtslöschung des im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstandes einer GmbH bei Untersagung des ausgeübten Gewerbes

OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 09.11.2018 – 20 W 80/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Die Amtslöschung des im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstandes einer GmbH ist im Falle, dass ihr gewerberechtlich die Ausübung ihres konkret ausgeübten Gewerbes und jede selbstständige gewerbliche Tätigkeit rkr. untersagt worden ist, nicht nach §§ 395, 393 FamFG zulässig. Abgrenzung zu OLG Düsseldorf (vom 10.09.2013 – 3 Wx 131/13).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

FamFG § 393, § 395

Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1 ist mit Gesellschaftsvertrag vom XX.01.1999 gegründet und am XX.04.1999 erstmals in das Handelsregister eingetragen worden. Seither ist dort in Spalte 2 c) entsprechend § 2 des Gesellschaftsvertrages als Unternehmensgegenstand eingetragen: „...“.

Der Beteiligte zu 2 ist mit Beschluss vom XX.08.2006 zum damals weiteren Geschäftsführer bestellt worden; die entsprechende Eintragung im Handelsregister ist am 10.08.2006 erfolgt.

Mit Schreiben vom 28.09.2015 hat das