DER BETRIEB
Ablösung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Versorgungszusage durch eine Gesamtzusage
Änderung einer Anpassungsregelung

Ablösung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Versorgungszusage durch eine Gesamtzusage

Änderung einer Anpassungsregelung

Kommentiert von RiArbG a.D. Dr. Volker Matthießen

BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 380/17

Größere Unternehmen regeln betriebliche Versorgungszusagen i.d.R. einheitlich, z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Besser handhabbar ist die Regelung durch Kollektivvereinbarungen, etwa Betriebsvereinbarungen oder bei leitenden Angestellten in Sprecherausschussrichtlinien. Das BAG musste sich einmal mehr mit der Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch eine Kollektivvereinbarung, die zudem noch formunwirksam war, beschäftigen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
    • 1. Auslegung: Anpassung nach § 16 BetrAVG bei Mindestanpassung von 1% p.a.
    • 2. AGB können durch Richtlinie oder Gesamtzusage abgelöst werden
    • 3. Formunwirksame Richtlinie kann umgedeutet werden
    • 4. Änderung ist verhältnismäßig
  • III. Einordnung

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Anpassungsregelung die Betriebsrente des Klägers zu dynamisieren ist.

Der 1947 geborene Kläger war zunächst bei einem