DER BETRIEB
Erlöschen eines Urlaubsanspruchs – Initiativlast des Arbeitgebers zur Urlaubsnahme seiner Beschäftigten

Erlöschen eines Urlaubsanspruchs – Initiativlast des Arbeitgebers zur Urlaubsnahme seiner Beschäftigten

Kommentiert von Dr. Thomas P. Stähler

LAG Köln, Urteil vom 09.04.2019 – 4 Sa 242/18

Für Arbeitnehmer stellt sich oftmals die Frage, ob und wann ihr Jahresurlaub verfällt, wenn sie diesen im Kalenderjahr noch nicht oder noch nicht vollständig genommen haben. Diese generelle Frage stellt sich insb. in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer z.B. durch längere Krankheitszeiten daran gehindert war, den Jahresurlaub noch im laufenden Beschäftigungsjahr (vollständig) zu nehmen. Entscheidend hierbei ist auch, wann der Jahresurlaub spätestens beantragt und genommen sein muss, damit dieser nicht verfällt, und inwieweit der Arbeitgeber hier eine Initiativpflicht gegenüber seinen Beschäftigten trifft. Zur Konsequenz einer Zahlungsverpflichtung bei Unterlassen einer entsprechenden Initiative des Arbeitgebers äußerte sich jüngst das LAG Köln.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Bewertung

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten, nachdem erstinstanzlich der Klage auf