DER BETRIEB
Sonderausgabenabzug bei beschränkt Stpfl. für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG)
EuGH vom 06.12.2018 – Rs. C-480/17, Montag

Sonderausgabenabzug bei beschränkt Stpfl. für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG)

EuGH vom 06.12.2018 – Rs. C-480/17, Montag

BMF, Schreiben vom 26.06.2019 – IV C 5 – S 2301/19/10004 :001 [2019/0171489]

Gem. § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bei der Besteuerung von Einkünften beschränkt Stpfl. (§ 1 Abs. 4 EStG) nicht anwendbar. Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen können daher aufgrund der bisherigen Regelung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der EuGH hat dagegen mit Urteil vom 06.12.2018 in der Rechtssache C-480/17, Montag, entschieden, dass Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – dahingehend auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der eine in diesem Mitgliedstaat beschränkt steuerpflichtige Person, die dort zur ESt veranlagt wird, Pflichtbeiträge an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit aufweisen, aus der die in diesem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, nicht in einem Umfang, der dem Anteil an diesen Einkünften entspricht,