Kein Verschlechterungsverbot für ablösende Tarifverträge beim Betriebsübergang
Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Daniel Ludwig
BAG, Urteil vom 23.01.2019 – 4 AZR 445/17
Das BAG hat erneut bestätigt, dass als Folge von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB die beim Veräußerer geltenden Tarifverträge durch die beim Erwerber geltenden Tarifverträge abgelöst werden können. Infolgedessen können sich die Arbeitsbedingungen der übergegangenen und kongruent tarifgebundenen Arbeitnehmer verschlechtern. Ein Verschlechterungsverbot besteht nicht und folgt auch nicht aus Unionsrecht. Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens bedurfte es nicht.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Die Klägerin war bis zum 01.11.2013 in einem Krankenhaus bei der S GmbH beschäftigt. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di und war an diverse für die S GmbH geltende Tarifverträge gebunden. Mit Wirkung zum 01.11.2013 ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Bei der Beklagten galt seit 2006 ein